ableiten, dass von einem solchen Vorhaben nicht direkt betroffenen Teile einer bestehenden Baute oder Anlage nicht der kantonalen Bewilligungspflicht unterliegen, es sei denn, von diesen Teilen gingen in Zusammenhang mit dem Vorhaben ebenfalls neue oder zusätzliche Auswirkungen aus. 3.3 Dass der ans bestehende Hallenbad geplante Anbau (Erweiterung um eine Saunalandschaft auf Niveau des UG) als solches baubewilligungspflichtig ist und demzufolge der Anpassungspflicht gemäss BehiG unterliegt, ist offenkundig und zu Recht unbestritten. Desgleichen muss auch für den Zugang und die Erschliessung dieser Anbaute bzw. Erweiterung gelten.