Nach Art. 38 Abs. 1 lit. b der kantonalen Bauverordnung (BauV; bGS 721.1) sind insbesondere Tiefbauten wie Strassen und Wege sowie Sport-, Freizeit- und Schwimmbadanlagen bewilligungspflichtig. Betreffen Vorhaben jedoch nur Teile einer bestehenden Baute oder Anlage, sind sie bewilligungspflichtig, sofern sie baupolizeilich oder in ihren Auswirkungen auf die Umwelt erheblich sind (Art. 38 Abs. 2 BauV). Daraus lässt sich e contrario 43 B. Gerichtsentscheide 2271