BehiV handelt, blieb zu Recht unbestritten.) Umstritten und für die Anwendbarkeit des BehiG entscheidend ist jedoch, ob mit der nach dem 1.1.2004 zu bewilligenden Erweiterung (neuer Anbau mit Saunalandschaft) auch für das bestehende Hallen- und Aussenbad eine Baubewilligung erteilt wurde, oder ob widrigenfalls eine solche nach kantonalem Recht hätte eingeholt werden müssen. 3.2 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (Art. 22 Abs. 1 Bundesgesetz über die Raumplanung, RPG;