Aussenbad, ein behindertengerechter Badeinstieg mittels Wellenrutsche oder Badehebelifter zu erstellen sei. Die Vorinstanz verneinte diesbezüglich eine Sanierungspflicht gemäss BehiG, da es sich dabei um vor dem 1.1.2004 erstellte und bewilligte Bauten und Anlagen handle. Dass es sich beim bestehenden Hallenbad genauso wie bei der Erweiterung um öffentlich zugängliche Bauten im Sinne von Art. 3 lit. c BehiV handelt, blieb zu Recht unbestritten.)