12 Abs. 1 BehiG darf eine Beseitigung einer Benachteiligung beim Zugang zu Bauten und Anlagen nur verlangt werden bei einem Aufwand bis zu 20 % der Erneuerungskosten bzw. bis zu 5 % des Gebäudeversicherungs- oder Neuwertes. 3.1 (Die Beschwerdeführer beantragen, dass auch im bestehenden, vor 2004 erstellten Hallenbad, eventuell auch im 42 B. Gerichtsentscheide 2271