Bundesrechtlich ist vorerst auch der Umfang einer Erneuerung ohne Belang; das Bundesgesetz verlangt als einzige Voraussetzung, dass die Erneuerung baubewilligungspflichtig ist. Der Umfang einer Erneuerung wird bei gegebener Baubewilligungspflicht dann erst bei der Interessenabwägung nach Art. 11 ff. BehiG berücksichtigt: Nach Art. 12 Abs. 1 BehiG darf eine Beseitigung einer Benachteiligung beim Zugang zu Bauten und Anlagen nur verlangt werden bei einem Aufwand bis zu 20 % der Erneuerungskosten bzw. bis zu 5 % des Gebäudeversicherungs- oder Neuwertes.