Als Bau und Erneuerung gelten nach Art. 2 lit. a BehiV die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen, soweit sie einem ordentlichen oder einfachen kantonalen Bewilligungsverfahren unterstellt sind. Nach den Erläuterungen des EJPD zur BehiV (Bundesamt für Justiz, Nov. 2003, S. 2) wird damit klargestellt, dass das Bundesgesetz nur jenen Bau oder jene Erneuerung erfasst, die nach kantonalem Baurecht einer Baubewilligung bedürfen. Dabei ist unerheblich, ob es sich um eine ordentliche oder um eine im vereinfachten Verfahren zu erteilende Bewilligung handelt. Bundesrechtlich ist vorerst auch der Umfang einer Erneuerung ohne Belang;