Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass das Bundesgesetz nur für die Bauten des Bundes oder die von ihm subventionierten Bauten besondere Bestimmungen vorsieht und auch nur insofern auf technische Regeln materieller Art wie beispielsweise die Norm SN 521 500/1988 ("Behindertengerechtes Bauen") verwiesen wird (BGE 132 V 82, zit. aus Pra 2006 Nr. 127, E. 2.3.2; vgl. Art. 15 Abs. 2 BehiG und Art. 8 und 9 der Behindertengleichstellungsverordnung, BehiV; SR 151.31). Die bundesrechtlichen Rahmenbestimmungen bedürfen demnach kantonalrechtlicher Ausführungsbestimmungen, um auf einen konkreten Fall anwendbar zu sein. Mit der ebenfalls am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmung in Art.