SR 100) enthaltene Diskriminierungsverbot mit konkreten Regeln umzusetzen. Das BehiG enthält nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes keine baurechtlichen Bestimmungen (des Bundes), sondern legt allgemeine Erfordernisse fest, die unter Beachtung der üblichen Verteilung der Zuständigkeiten die Einführung spezifischer baupolizeilicher Bestimmungen des kantonalen Rechts vorbehalten. 41 B. Gerichtsentscheide 2271