Wer im Sinne der vorgenannten Bestimmung benachteiligt wird, kann im Falle eines Neubaus oder einer Erneuerung einer Baute oder Anlage im Sinne von Art. 3 lit. a (c und d) während des Baubewilligungsverfahrens von der zuständigen Behörde verlangen, dass die Benachteiligung unterlassen wird (Art. 7 Abs. 1 lit. a BehiG). Diese Vorschriften haben zum Ziel, die Rahmenbedingungen zu schaffen, damit Personen mit einer Behinderung aktiver am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können (Art. 1 Abs. 2 BehiG). Sie lassen indessen den Kantonen ihre ursprüngliche Befugnis, das in Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 100) enthaltene Diskriminierungsverbot mit konkreten Regeln umzusetzen.