B. Gerichtsentscheide 2271 2271 Behindertengerechte Bauweise. Bei der Erweiterung einer öffentlich zugänglichen Baute (vor 2004 erstelltes Aussen- und Hallenbad) durch einen Anbau (Sauna) sind nebst dem Anbau bestehende Gebäudeteile nur insofern behindertengerecht anzupassen, als diese dem Anbau als Zugang oder Erschliessung dienen und dadurch eine baubewilligungspflichtige Zweckänderung oder Zweckerweiterung erfahren (Art. 117 des kantonalen Baugesetzes in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. a des Behindertengleichstellungsgesetzes)