Nachdem die Kläger auf eine persönliche Inanspruchnahme des betreffenden Beistandes bislang ausdrücklich verzichtet haben, muss ihre Klage zumindest derzeit mangels Passivlegitimation der Gemeinde H. abgewiesen werden. Bei diesem Ergebnis kann, wie eingangs erwähnt, offen bleiben, ob und inwieweit der Kanton über seine Haftung für die Aufsichtsbehörde hinaus nach Bundesrecht überhaupt befugt ist, im Vormundschaftsrecht die primäre Beamtenhaftung ganz oder teilweise durch eine primäre Staats- oder/und Gemeindehaftung zu ersetzen. Die Klage ist gestützt auf die nach wie vor massgebende kantonale Bestimmung in Art.