EG zum ZGB beantworten lässt, sondern zwingend im Rahmen einer kantonalen Ausführungsgesetzgebung zu beantworten wäre. Da es an einer solche Ausführungsgesetzgebung fehlt, steht fest, dass die Klägerin weder direkt gestützt auf Art. 70 KV noch allein gestützt auf Art. 262 ff. EG zum ZGB berechtigt sein kann, primär und ausschliesslich die Gemeinde H. für den geltend gemachten Schaden zu belangen.