427 ZGB nicht zu vereinbaren wäre, hätte der Gesetzgeber in einer Ausführungsgesetzgebung die politisch heikle Frage zu beantworten, ob und in welchem Umfang der Kanton nebst der Haftung für die hoheitliche Tätigkeit seiner Aufsichtsbehörde auch für die hoheitliche Tätigkeit der Vormundschaftsorgane der Gemeinden primär haften soll oder nicht. Ob der Gesetzgeber die finanziellen Folgen beim Ersatz der primären Beamtenhaftung durch eine primäre Staats- und Gemeindehaftung ganz oder überwiegend die Gemeinden tragen lassen will, ist eine politische Wertungsfrage, die sich weder durch Auslegung der neuen Kantonsverfassung noch des geltenden