EG zum ZGB sind ohne erneuten gesetzgeberischen Akt nicht geeignet, anstelle der in Art. 70 EG zum ZGB für das Vormundschaftsrecht bestehenden lex specialis den Übergang zu einer primären, aber weiterhin konkurrierenden Staats- und Gemeindehaftung zu regeln. Der mit der neuen Kantonsverfassung grundsätzlich angestrebte Wechsel hin zu einer primären Staats- oder Gemeindehaftung lässt sich jedenfalls für den Bereich des Vormundschaftsrechts nicht durch eine blosse Neuauslegung des geltenden EG zum ZGB herbeiführen, sondern es bedürfte dafür vorerst einer Anpassung des kantonalen EG zum ZGB.