Denn wäre Art. 70 EG zum ZGB nicht länger anwendbar, bliebe offen, ob der Kanton nebst der bundesrechtlich gegebenen Haftung für seine Aufsichtsorgane weiterhin nur subsidiär zu den Gemeinden haften soll. Das heisst, die diesbezüglich lückenhaften Bestimmungen in Art. 262 ff. EG zum ZGB sind ohne erneuten gesetzgeberischen Akt nicht geeignet, anstelle der in Art. 70 EG zum ZGB für das Vormundschaftsrecht bestehenden lex specialis den Übergang zu einer primären, aber weiterhin konkurrierenden Staats- und Gemeindehaftung zu regeln.