70 EG zum ZGB als noch auf die primäre Beamtenhaftung zugeschnittene lex specialis zu Art. 262 ff. EG zum ZGB bis heute in Kraft und ist für den Vormundschaftsbereich nach wie vor die massgebende Haftungsgrundlage. Daran hat auch das für die Einführung einer primären Haftung des Gemeinwesens prädestinierte Gemeindegesetz nichts geändert. Dieses Gesetz wurde zwar im Gefolge der neuen Kantonsverfassung erlassen, um die Grundzüge der Gemeindeorganisation zu regeln (Art. 107 KV), aber die für eine primäre Haftung der Gemeinde erforderliche gesetzliche Grundlage wurde auch damit nicht geschaffen; weder allgemein noch spezifisch für das Vormundschaftsrecht und die dort von