262 EG zum ZGB eine Verantwortlichkeit der Gemeinde H. ableiten, übersehen sie zweierlei: Dadurch, dass Art. 70 Abs. 1 KV nebst der Haftung des Kantons ohne weiteres auch die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und insbesondere die Gemeinden primär haften lässt, lässt sich aus dieser Bestimmung 37 B. Gerichtsentscheide 2270