426- 429 ZGB) derogierende Ersatzordnung geschaffen hat. 3. Nach Art. 70 Abs. 1 KV haften der Kanton und die anderen Körperschaften, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, für den Schaden, den ihre Organe bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeit widerrechtlich verursachen. Bei diesen Körperschaften handelt es sich insbesondere um die Gemeinden, welche nebst dem Kanton mit einer öffentlichen Aufgabe betraut sein können (vgl. J. Schoch, Leitfaden durch die Ausserrhodische Kantonsverfassung, Herisau 1996, S. 121). Soweit die Kläger nun direkt aus Art. 70 KV, bzw. in Verbindung mit Art. 262 EG zum ZGB eine Verantwortlichkeit der Gemeinde H. ableiten, übersehen sie zweierlei: