demnach muss die kantonalrechtliche öffentliche Haftung mindestens die gleichen Garantien gewähren wie das Bundesprivatrecht. Welche dieser Lehrmeinungen tatsächlich die Rechtslage wiedergibt, kann offen bleiben, weil sich im Folgenden ergibt, dass der kantonale Verfassungs- und Gesetzgeber mit Art. 70 KV jedenfalls für den Vormundschaftsbereich ohnehin keine direkt anwendbare, die kantonale Haftungsordnung nach Art. 70 EG zum ZGB (zu Art. 426- 429 ZGB) derogierende Ersatzordnung geschaffen hat.