36 B. Gerichtsentscheide 2270 Anwendung kommen können. Die Kollisionsnorm in Art. 61 OR sei somit irrelevant. Der Anwendungsbereich der Staatshaftung bezieht sich demnach nur auf den ungedeckten Schaden, der im Einzelfall nach der Stufenfolge der Haftungsordnung nicht beim Vormund (oder Beistand), bei der Vormundschaftsbehörde oder bei der Aufsichtsbehörde erhältlich zu machen sei. Die gegenteilige Position vertritt D. Piotet (Schweizerisches Privatrecht I/2, Basel 2001, N. 465/66).