426-429). Ob und inwieweit diese für den Bereich der Vormundschaft geschaffene bundesrechtliche Kaskaden- und Ausfallhaftung einzig eine Minimallösung darstellt, welche die Kantone zugunsten der von vormundschaftlichen Massnahmen Betroffenen abändern können, ist in der Lehre umstritten. Jost Gross vertritt die Auffassung (Basler Kommentar, ZGB I, 2. Aufl., N 3 zu Art. 426-429 ZGB), das ZGB enthalte eine abschliessende Haftungsregelung, weshalb die kantonalen Bestimmungen des öffentlich-rechtlichen Verantwortlichkeitsrechts nicht, bzw. nur innerhalb der nach Bundesrecht subsidiären Ausfallhaftung des Gemeinwesens zur