Appenzell Ausserrhoden Gebrauch gemacht, und er lässt demnach vorerst die beteiligte Gemeinde und erst dahinter den Kanton haften. Der Kanton bzw. die von ihm bezeichneten Gemeinden haben (nur) für den Schaden einzustehen, der von den primär und endgültig (durch Urteil, Anerkennung oder Vergleich) haftenden vormundschaftlichen Organen nicht gedeckt wurde (sog. Ausfallhaftung nach Art. 427 ZGB; vgl. Forni/Piatti, a.a.O., N 10 zu Art. 426-429).