hingegen können sich die Kantone der Vorschrift des Art. 427 Abs. 1 ZGB für die Haftung der Mitglieder der Aufsichtsbehörde nicht entziehen (diese Auffassung vertritt insbesondere auch D. Piotet, in: Schweizerisches Privatrecht, I/2, Basel 2001, N 465). Von dieser Möglichkeit hat mit Art. 70 EG zum ZGB auch der Kanton Appenzell Ausserrhoden Gebrauch gemacht, und er lässt demnach vorerst die beteiligte Gemeinde und erst dahinter den Kanton haften.