Die Vormundschaftsbehörde kann somit nur ins Recht gefasst werden, soweit der Vormund oder Beistand erfolglos belangt bzw. ein zugesprochener Schadenersatz nicht oder nicht voll erhältlich gemacht werden kann. Gegen direkt (Vormund, Beistand) und subsidiär haftende Organe (Vormundschaftsbehörde, Aufsichtsbehörde) kann zwar gleichzeitig Klage erhoben werden, aber dies ändert am Grundsatz der subsidiären Haftung nichts (Forni/Piatti, a.a.O., N 8 zu Art. 426-429). Art. 427 Abs. 2 ZGB erlaubt den Kantonen vorzusehen, dass ihre eigene Haftung subsidiär ist zu derjenigen der Gemeinde; hingegen können sich die Kantone der Vorschrift des Art.