in Ausübung der amtlichen Funktionen gemäss Vormundschaftsrecht; die Pflichtverletzung bei der Erfüllung zusätzlicher, durch das kantonale Recht zugewiesener Funktionen unterliegt dem kantonalen Verantwortlichkeitsrecht. Die Haftung der vormundschaftlichen Organe ist somit eine primäre Beamtenhaftung, obwohl diese privatrechtlich geregelt ist (vgl., auch zum Folgenden: J. Gross, a.a.O., S. 24 ff.). Es gilt das Prinzip der stufenweisen Haftung (sog. Kaskadenhaftung). Die Vormundschaftsbehörde kann somit nur ins Recht gefasst werden, soweit der Vormund oder Beistand erfolglos belangt bzw. ein zugesprochener Schadenersatz nicht oder nicht voll erhältlich gemacht werden kann.