426 ZBG haften der Vormund und auch der Beistand (in Verbindung mit Art. 367 Abs. 3 ZGB) für den Schaden, den sie absichtlich oder fahrlässig verursachen. Geregelt ist dadurch primär das Haftungsverhältnis zwischen diesen vormundschaftlichen Organen bzw. dem Staat und dem geschädigten Mündel oder unmittelbar geschädigten Angehörigen. Relevant sind nur Handlungen 35 B. Gerichtsentscheide 2270