Fehlt dem Kläger die Aktivlegitimation oder dem Beklagten die Passivlegitimation, so ist die Klage abzuweisen (vgl. dazu auch AR GVP18/2006, Nr. 2268, E. 2 mit Hinweisen). Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Aktivlegitimation der Kläger und insbesondere die Passivlegitimation der Beklagten gegeben sind. 2.1 (Die Aktivlegitimation der Kläger wird bejaht). 2.2 Die beklagte Gemeinde bestritt ihre Passivlegitimation vorab damit, dass durch Art. 426-429 ZGB seit jeher eine einheitliche Haftung der Vormundschaftsorgane nach Bundesrecht bestehe, weshalb hier - anders als bei der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (Art.