59 VRPG nicht anwendbar. Im Bereich der verwaltungsgerichtlichen Klage wird deshalb die Berechtigung zur Beurteilung eines Rechtsbegehrens regelmässig analog den Bestimmungen in der kantonalen Zivilprozessordnung (ZPO; bGS 231.1) und somit gestützt auf die Begriffe der Sachlegitimation bzw. der Aktiv- und Passivlegitimation geprüft. Darunter wird die Berechtigung verstanden, einerseits das eingeklagte Recht oder Rechtsverhältnis als Kläger in eigenem Namen geltend zu machen (Aktivlegitimation) und anderseits, diesen Anspruch dem Beklagten gegenüber geltend zu machen (Passivlegitimation des Beklagten).