Forni/Piatti, a.a.O., N 13 zu Art. 426-429; J. Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, Bern 2001, S. 26). Die Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage ist nicht an eine Frist gebunden. Da die Klage schriftlich, aber ohne vorgängige Vermittlung erhoben wurde, genügt sie den Anforderungen in Art. 58 Abs. 1 VRPG.