a VRPG weiterhin gegeben sei. Es sind auch vorliegend keine Gründe dargetan oder ersichtlich, welche die Haftung für eine Amtshandlung eines Vormundschaftsorgans einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft im Lichte dieser Rechtsprechung nicht auch als vermögensrechtliche Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Natur im Sinne von Art. 57 Abs. 1 lit. a VRPG erscheinen lassen. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes für die anhängig gemachte Klage ist somit ohne Einschränkung zu bejahen, zumal die Anfechtbarkeit seines Urteils beim Bundesgericht auch im Rahmen des am 1.1.2007 in Kraft getretenen Art. 72 Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) weiterhin gewährleistet ist (vgl.