deshalb von Anfang an darauf, den Schaden gegen den Beistand oder die Mitglieder der Vormundschaftskommission geltend zu machen. Aus den Erwägungen: 1. […] Das Verwaltungsgericht beurteilt insbesondere vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur im Klageverfahren (Art. 57 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1). Soweit eine Haftung nach Art. 70 KV und Art. 262 ff. EG zum ZGB in Frage steht, ist die öffentlich-rechtliche Natur dieser kantonalen Bestimmungen offenkundig und die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zu bejahen. Soweit als Haftungsgrundlage Art. 426 ff. ZGB und die zu