Mit einer Klage gegen die Gemeinde H. wurde geltend gemacht, im Rahmen einer Beistandschaft seien haftungsbegründende Handlungen bzw. Unterlassungen die Ursache für einen im Vermögen einer Verbeiständeten entstandenen Schaden. In Kenntnis der Konkurrenz zwischen der primären Beamtenhaftung nach Art. 426 ff. ZGB (SR 210) und Art. 70 des kantonalen EG zum ZGB (bGS 211.1) und der primären Haftung des Gemeinwesens nach Art. 70 der 1995 in Kraft getretenen neuen Kantonsverfassung (KV; bGS 111.1) hielten die Kläger dafür, dass es ihnen zustehe, ihre Ansprüche ausschliesslich gestützt auf die zweite Haftungsgrundlage direkt gegen die Gemeinde geltend zu machen. Die Kläger verzichteten