Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid festgehalten, dass es nicht der Wille des Gesetzgebers sei, zwei gleichwertige Zuständigkeiten zu schaffen, ohne Kriterien zu nennen, nach denen die eine oder die andere gelten sollte (BGE 129 I 423). Bei Kompetenzkonflikten, bei denen eine klare Regelung unabdingbar ist, muss jedenfalls vom Vorrang von Art. 315 Abs. 1 ZGB ausgegangen werden. 5. Aufgrund der gemachten Ausführungen kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die Vormundschaft über S. weiterhin durch die Vormundschaftsbehörde Z. zu führen ist. 6. […] Entscheid des Regierungsrates vom 14.08.2007 31