in einem weiteren Punkt kann der Vormundschaftskommission Z. nicht zugestimmt werden: In ihrer Stellungnahme geht sie davon aus, dass die Zuständigkeiten der Wohnsitzgemeinde (Art. 315 Abs. 1 ZGB) und der Aufenthaltsgemeinde (Art. 315 Abs. 2 ZGB) gleichwertig seien und im konkreten Fall jene Behörde zuständig sei, mit welcher der Fall enger zusammenhänge. Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid festgehalten, dass es nicht der Wille des Gesetzgebers sei, zwei gleichwertige Zuständigkeiten zu schaffen, ohne Kriterien zu nennen, nach denen die eine oder die andere gelten sollte (BGE 129 I 423).