Zudem besteht, falls nötig, immer auch die Möglichkeit, dass die Vormundschafsbehörde von P. bei Bedarf Kindesschutzmassnahmen anordnet (vgl. Art. 315 Abs. 2 ZGB). Nach Art. 315 Abs. 2 ZGB können Kindesschutzmassnahmen für Kinder, die ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft leben, auch von den Behörden am Ort, wo sich das Kind aufhält, angeordnet werden. Diese Regelung darf jedoch nicht als lex specialis zu den vormundschaftlichen Bestimmungen verstanden werden. Die gesetzlichen Grundlagen des Vormundschaftsrechts, so insbesondere Art. 377 ZGB, gelten auch für Kinder, die unter Vormundschaft stehen.