Diese Überlegung darf insbesondere bei einem bevormundeten Kind nicht ausser Acht gelassen werden, ist doch die Schutzbedürftigkeit eines Kindes noch ausgewiesener als eines unter Vormundschaft stehenden Erwachsenen. Im vorliegenden Fall wird die Vormundschaft durch Z. geführt, der Lebensmittelpunkt von S. befindet sich in P. Z. und P. liegen rund 30 Kilometer auseinander. Bei dieser Entfernung sollte es (noch) möglich sein, eine Vormundschaft gewissenhaft und somit im Interesse des Mündels bzw. Kindes zu führen. Zudem besteht, falls nötig, immer auch die Möglichkeit, dass die Vormundschafsbehörde von P. bei Bedarf Kindesschutzmassnahmen anordnet (vgl. Art.