Hierfür verweist sie auf Art. 315 ZGB. Ein Teil der Lehre spricht sich im Vormundschaftsbereich für eine „Funktionalisierung“ der Wohnsitzbestimmung aus. Danach soll die Vormundschaft möglichst dort geführt werden, wo der Schutzbedürftige den räumlichen Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse besitzt. Nur so könne die Vormundschaft im Interesse des Mündels geführt werden (Schnyder/Murer, a.a.O., Art. 376 N 34). Diese Überlegung darf insbesondere bei einem bevormundeten Kind nicht ausser Acht gelassen werden, ist doch die Schutzbedürftigkeit eines Kindes noch ausgewiesener als eines unter Vormundschaft stehenden Erwachsenen.