Zuzustimmen ist der Vormundschaftskommission Z. insoweit, als S. seinen Lebensmittelpunkt zwar in P. hat. Dies kann aber nicht als Argumentation für eine Wohnsitzbegründung gewertet werden, bringt doch die Unterbringung in einem Heim zwangsläufig eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes mit sich. Auch die Argumentation, dass der Wohnsitz in P. in die Zukunft gerichtet sei, schlägt fehl. S. wird voraussichtlich noch die nächsten Jahre im Kinderheim K. in P. wohnen. Der Aufenthalt in einem Kinderheim ist, wie der Name schon 29 A. Verwaltungsentscheide 1456