Aus den sich in den Akten befindlichen Unterlagen geht unbestrittenermassen hervor, dass die physische und psychische Entwicklung von S. günstig verläuft. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass nach wie vor von einer Unterbringung auszugehen ist. Auch wenn die Pflegebedürftigkeit nicht mehr so intensiv ist wie bei Eintritt ins Kinderheim, kann nicht davon gesprochen werden, dass der Sonderzweck weggefallen ist. Bei einem 8-jährigen Kind ist die Erziehung noch längst nicht abgeschlossen und auch die Pflegebedürftigkeit ist nach wie vor gegeben. Zuzustimmen ist der Vormundschaftskommission Z. insoweit, als S. seinen Lebensmittelpunkt zwar in P. hat.