Wie bereits dargelegt, kann diese freie Wahl bei einem 5-jährigen Kind nicht vorliegen, weshalb im vorliegenden Fall von einer Unterbringung im Sinne von Art. 26 ZGB auszugehen ist. d) Die Vormundschaftskommission Z. wendet nun ein, dass durch die positive Entwicklung von S. (Eintritt in die Regelklasse, Aufholung / weitgehende Behebung der Entwicklungsrückstände) die heutige Unterbringung nicht mehr als Platzierung mit einem Sonderzweck, sondern als Begründung eines neuen, in die Zukunft gerichteten Wohnsitzes zu werten sei. Aus den sich in den Akten befindlichen Unterlagen geht unbestrittenermassen hervor, dass die physische und psychische Entwicklung von S. günstig verläuft.