Überdies ist ein 5-jähriges Kind immer auf eine erwachsene Person (Eltern, Vormund) angewiesen, welche für es die Wohnsituation regelt. Von einer Unterbringung i.S. des Gesetzes kann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Betroffene aus freien Stücken sich für einen Anstaltsaufenthalt entschliesst, ohne auf einen solchen angewiesen zu sein und überdies die Anstalt und damit den Ort des Aufenthaltes frei wählt (Bucher, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Kommentar zu den Art. 11-26, Art. 26 N 15). Wie bereits dargelegt, kann diese freie Wahl bei einem 5-jährigen Kind nicht vorliegen, weshalb im vorliegenden Fall von einer Unterbringung im Sinne von Art.