c) Mit Beschluss vom 26. April 2004 stimmte die Vormundschaftskommission Z. der Umplatzierung von S. ins Kinderheim K. zu. Bereits die Formulierung „Umplatzierung“ macht deutlich, dass das bevormundete Kind diesen Schritt nicht aus freiem Willen tat, sondern auf Anordnung der Vormundschaftsbehörde. Überdies ist ein 5-jähriges Kind immer auf eine erwachsene Person (Eltern, Vormund) angewiesen, welche für es die Wohnsituation regelt.