Zu jenem Zeitpunkt ging also auch die Vormundschaftskommission Z. von einer Unterbringung zu einem Sonderzweck aus, stand doch die auf die speziellen Bedürfnisse des Kindes ausgerichtete Pflege und Erziehung im Vordergrund. Wurde der Aufenthalt von S. im Kinderheim K. zu diesem Zweck veranlasst, ging wohl auch die Vormundschaftskommission Z., mindestens im Zeitpunkt der Anordnung der Umplatzierung, von einer Anstalt im Sinne des Gesetzes aus. Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte vor, die am Anstaltscharakter (vgl. Art. 26 ZGB) des Kinderheims K. zweifeln lassen. 28 A. Verwaltungsentscheide 1456