Eine Übernahme der Vormundschaft durch die Vormundschaftsbehörde von P. wäre dann angezeigt, wenn das bevormundete Kind seinen Wohnsitz in P. hätte. Dies ist im vorliegend zu beurteilenden Fall jedoch gerade strittig und bedarf der Klärung. b) Der Aufenthalt an einem Orte zum Zwecke des Besuches einer Lehranstalt und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt begründen keinen Wohnsitz (Art. 26 ZGB). Art. 26 ZGB (wonach ein Aufenthalt zu einem Sonderzweck keinen Wohnsitz begründet) umschreibt in negativer Weise den Wohnsitzbegriff von Art. 23 ZGB (Staehelin, Basler Kommentar zum ZGB I, Basel 2006, Art.