Privatrecht, Systematischer Teil und Kommentar zu den Art. 360-397, Bern 1994, Art. 377 N 89). In diesem Sinne ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass ein einseitiger Übertragungsbeschluss nicht mit Art. 377 ZGB vereinbar ist. Ein Verstoss gegen Treu und Glauben steht nicht zur Diskussion und es bleibt festzuhalten, dass bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides die Vormundschaftsbehörde Z. für die Führung der besagten Vormundschaft zuständig bleibt. 4. a) Eine Übernahme der Vormundschaft durch die Vormundschaftsbehörde von P. wäre dann angezeigt, wenn das bevormundete Kind seinen Wohnsitz in P. hätte.