Schär, Gesetz über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A.Rh., Herisau 1985, Art. 30 N 24). Es sind keine Gründe ersichtlich, von der Praxis des Regierungsrates abzuweichen, weshalb die vorliegende Streitsache als Vormundschaftsbeschwerde im Sinne von Art. 420 ZGB zu behandeln ist. 2. […] 3. a) […] 3. b) Auch wenn die von der Vormundschaftskommission Z. gewählte Vorgehensweise – ohne Rückmeldung innert Frist werde von der Übernahme stillschweigend ausgegangen – offenbar auch von anderen Vormundschaftsbehörden praktiziert wird, kann nicht von einer gefestigten Praxis gesprochen werden. Für den Übergang der Vormundschaft ist der rechtskräftige übereinstimmende Beschluss