Damals wurde die Streitsache als Rekurs behandelt. Der Rekurs stellt ein formelles Rechtsmittel dar, d.h. gegen den Rekursentscheid stehen den Parteien weitere Rechtsmittel offen. Gleich verhält es sich mit der Vormundschaftsbeschwerde. Im Gegensatz dazu stellt die Aufsichtsbeschwerde einen formlosen Rechtsbehelf dar und der von der Aufsichtsbehörde gefällte Entscheid ist nicht anfechtbar (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2006, N 1835; Schär, Gesetz über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A.Rh., Herisau 1985, Art.