Der Regierungsrat hiess die Beschwerde des Gemeinderates von P. gegen den Entscheid der Vormundschaftskommission Z. vom 5. Februar 2007 aus folgenden Erwägungen gut: 1. In Lehre und Rechtsprechung ist umstritten, ob die vorliegende Streitigkeit als Aufsichtsbeschwerde oder als Vormundschaftsbeschwerde im Sinne von Art. 420 ZGB zu behandeln ist. Die Befürworter der Aufsichtsbeschwerde machen geltend, dass die Vormundschaftsbeschwerde den Mündelinteressen dienen und nicht von den Behörden zur Wahrung eines Kompetenzstandpunktes verwendet werden soll. Die anfechtende Behörde darf hingegen an