ZGB und errichtete eine Vormundschaft nach Art. 368 ZGB. Gleichzeitig ersuchte die Vormundschaftskommission Z. den Gemeinderat von P. um Übernahme der bestehenden Kindesschutzmassnahmen. Im November 2006 ersuchte die Vormundschaftskommission Z. den Gemeinderat von P. erneut um Übernahme der Vormundschaft über S. Im gleichen Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass ohne Gegenbericht bis Ende Dezember 2006 von der Übernahme der Vormundschaft durch die Gemeinde P. ausgegangen werde. Beide Schreiben blieben unbeantwortet. Mit Beschluss vom 5. Februar 2007 übertrug die Vormundschaftskommission Z. die für S. bestehende Vormundschaft an die Vormundschaftsbehörde von P.